postheadericon Beratungshilfe

Nach Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland  sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Deshalb soll niemand aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1980 die Beratungshilfe eingeführt.

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe heißt, dass man sich in rechtlichen Angelegenheiten fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt holen kann. Die Beratungshilfe umfasst ausschließlich die außergerichtliche Vertretung.

Was wird von Beratungshilfe abgedeckt?

Beratungshilfe wird in  vielen rechtlichen Bereichen gewährt, so in allen Angelegenheiten des Zivilrechts, Arbeitsrechts, Verwaltungsrechts und Sozialrechts.

Bei Angelegenheiten des Strafrechts und Ordnungswidrigkeitenrechts besteht lediglich die Möglichkeit der Beratung. Das heißt, man erhält keine Verteidigung.

Wer erhält Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält jeder, der sich keinen Rechtsbeistand leisten kann.

Entscheidend ist dabei die finanzielle Situation des Hilfesuchenden. Dabei kommt es allein darauf an, wie viel Geld Ihnen pro Monat zur Verfügung steht.

Ist der Hilfesuchende Bezieher von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält er Beratungshilfe, da seine finanzielle Bedürftigkeit schon alleine durch diese soziale Unterstützungsleistung belegt ist.

Erhalte ich auch Beratungshilfe, wenn ich kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bekomme?

Ja, auch Personen, die kein Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe erhalten können Beratungshilfe erhalten.

Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtssuchende Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, ohne dabei einen eigenen Beitrag zu den Kosten leisten zu müssen.

Dies wiederum ist gemäß § 115 II ZPO bei Hilfesuchenden der Fall, deren einzusetzendes Monatseinkommen 15 Euro nicht übersteigt.

Das einzusetzende Monatseinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Rechtssuchenden.

Dabei werden jedoch von dem Bruttolohn Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen abgezogen. Des Weiteren sind folgende Freibeträge von dem Einkommen abzusetzen, 411,00 € Grundfreibetrag für den Rechtssuchenden, Freibetrag für 411,00 € für den Ehepartner, Freibetrag von 276,00 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Wohnkosten in angemessener Höhe, ggfs. Erwerbstätigenbonus von 187,00 €. Ergibt sich danach ein Einkommen von nicht mehr als 15,00 €, besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe.

Prozesskostenhilfe berechen:

http://www.pkh-rechner.de/

Wo und Wie wird Beratungshilfe beantragt?

Um Beratungshilfe zu erhalten, muss der Rechtssuchende bei seinem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungshilfe stellen.

Für die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist Ihr Wohnort entscheidend.

Hier können Sie sehen, welches Amtsgericht für sie zuständig ist:

http://zustaendiges-gericht.de/

Beim Amtsgericht muss der Antrag bei der Rechtsantragsstelle gestellt werden.

Welche Unterlagen sind für den Antrag erforderlich?

Unterlagen die das Rechtsproblem belegen

Dies ist der Schriftwechsel mit der Gegenseite, Widerspruchsbescheid, Anhörungsbescheid, Kündigung, Mahnung oder Zahlungsaufforderung

 

Personalausweis

Statt des Personalausweises kann auch der Reisepass mitgebracht werden, dann ist jedoch zusätzlich die Anmeldebestätigung vom Einwohnermeldeamt bzw. vom Bürgeramt notwendig, um zu überprüfen, ob Sie tatsächlich in der Stadt bzw. in dem Bezirk wohnen, in der/dem das Amtsgericht seinen Sitz hat.

 

Einkommensnachweise

Hartz IV-Bescheid, Rentenbescheid, Verdienstnachweis wie beispielsweise Lohnabrechnung, Lohnbescheinigung oder Einkommensteuerbescheid, BAföG-Bescheid

 

Nachweise über Ihre monatlichen Zahlungsverpflichtungen

Mietvertrag, Heizkostenabrechnung, Stromabrechnung, Ratenzahlungsvereinbarungen, Kreditvertrag, Kinderbetreuungskosten etc.

 

Kontoauszüge

Am besten der letzten drei Monate.

Mit den Kontoauszügen kann der Rechtssuchende auch die monatlichen Zahlungsverpflichtungen nachweisen. So müssen nicht sämtliche Unterlagen mitgenommen werden.

 

Muss ich Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen?

Nein, man muss nicht Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Der Rechtsanwalt kann für den Rechtssuchenden auch Beratungshilfe beantragen.

Jedoch ist der Rechtsanwalt dazu nicht verpflichtet, da falls der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt wird, dass außergerichtliches Tätigwerden für die Einreichung des Antrages beim Rechtssuchenden abrechen kann

Kann ich mir den Rechtsanwalt selbst aussuchen?

Es besteht die freie Wahl. Jeder Rechtssuchende kann sich seinen Rechtsanwalt frei wählen.

Muss der Rechtsanwalt mich beraten mit Beratungsschein?

Grundsätzlich müssen Rechtsanwälte jede Person mit einem Beratungsschein beraten, jedoch können Sie auch eine Beratung unter gewissen Voraussetzungen ablehnen.

Die Voraussetzungen bestimmt § 16a Berufsordnung.

Danach können Rechtsanwälte die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen oder beenden. Ein wichtiger Grund kann in der Person des Rechtsanwaltes selbst oder in der Person oder dem Verhalten des Mandanten liegen. Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Beratungshilfebewilligung nicht den Voraussetzungen des Beratungshilfegesetzes entspricht.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
  • der Rechtsanwalt durch eine Erkrankung oder durch berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist
  • der Rechtssuchende seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert
  • das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Rechtssuchender aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Rechtssuchenden liegen, schwerwiegend gestört ist
  • sich herausstellt, dass die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden die Bewilligung von Beratungshilfe nicht rechtfertigen.

Welche Kosten habe ich?

 Der beauftragte Rechtsanwalt kann von dem Rechtsuchenden eine Gebühr von 10,- € nach Nr. 2500 VV RVG verlangen.

Der Rechtsanwalt kann jedoch auf die Gebühr in Höhe von 10,- € verzichten.

Darf der Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtssuchenden abschließen?

Honorarvereinbarungen neben der Beratungshilfe oder anstatt derselben sind gemäß § 8 BerHG nicht zulässig.

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