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Nicht jedem einzelnen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft steht Beratungshilfe zu
Sachverhalt
Die Rechtssuchenden und der Rechtssuchende des Verfahrens 1 BvR 1120/11, bilden mit ihren gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II.
Das Jobcenter stellte jeweils ein Recht von ihnen und ihren Eltern auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II fest.
Keine Beratungshilfe im Verwaltungsverfahren/Arbeitslosengeldes II
Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren wegen der Ablehnung der Gewährung von Beratungshilfe im Zusammenhang mit der Feststellung eines Rechts auf Arbeitslosengeld II.
Die Rechtssuchende beantragte unter Vorlage der entsprechenden und ihrer Auffassung nach vollständigen Unterlagen die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch.
Anspruch auf Beratungshilfe im Widerspruchsverfahren gegen das Jobcenter
Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Rechtssuchende bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Hartz 4).
Versagung von Beratungshilfe wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten
Sachverhalt
Die Rechtsuchende bezieht seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II (Hartz 4).
Im Jahre 2006 wurde die Rechtsuchende zweimal für mehrere Wochen stationär behandelt im Krankenhaus.
Für die Zeit der stationären Behandlung kürzte das Jobcenter der Rechtssuchenden zustehende Regelleistung jeweils mit der Begründung, die Rechtssuchende müsse sich die während des Klinikaufenthaltes kostenlos erhaltene Verpflegung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Lebensmittelanteils leistungsmindernd anrechnen lassen.
Keine Bertungshilfe im Anhörungsverfahren
Sachverhalt:
Eine Rechtssuchende erhielt von der Bundesagentur für Arbeit ein Anhörungsschreiben, da die Behörde von zu Unrecht erhaltenden Leistungen ausging. Sie sollte nach § 24 Abs. 1 SGB X Stellung zum Sachverhalt nehmen.
Der Antrag der Rechtssuchenden auf Beratungshilfe wurde vom Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichtes zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung legte der Rechtsanwalt der Rechtssuchenden Erinnerung ein. Diese wurde wie die zuletzt erhobene Anhörungsrüge vom Amtsgericht abgelehnt. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG Beratungshilfe nur gewährt wird, wenn nicht andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Das Amtsgericht hielt es jedoch für zumutbar, dass sich die Rechtsuchende zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit bemüht. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Rechtssuchende eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.